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Historischer Atlas Schleswig-Holstein |
Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische
Geschichte - Gegründet am 13. März 1833
SA T Z U N G
nach dem Stand vom 2. Juli 2011
Zweck der Gesellschaft
§ 1
Die Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte e. V. mit Sitz
in Kiel verfolgt den Zweck, die Kenntnis der Geschichte und
Geschichtlichen Landeskunde Schleswig-Holsteins zu fördern und zu
verbreiten. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.
§ 2
Die Gesellschaft gibt die "Zeitschrift der Gesellschaft für
Schleswig-Holsteinische Geschichte", die Zeitschrift "Nordelbingen" und
andere den Zwecken der Gesellschaft dienende Schriften heraus. Den
Zwecken der Gesellschaft dient auch die Vergabe von Preisen.
Sie liefert ihren Mitgliedern die Zeitschrift der Gesellschaft für
Schleswig-Holsteinische Ge-schichte für den Jahresbeitrag
unentgeltlich. Zweckverwandte Vereine und Institute können nach
Beschluss des Vorstandes Schriften der Gesellschaft im
Schriftenaustausch erhalten.
Mitgliedschaft
§ 3
Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Behörden, Körperschaften,
wissenschaftliche Institute und Vereine erwerben. Der Beitritt erfolgt
durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Vorstand kann Einzelpersonen, die sich um die Gesellschaft oder um
die Erforschung der schleswig-holsteinischen Geschichte besondere
Verdienste erworben haben, zu korrespondierenden Mitgliedern oder
Ehrenmitgliedern ernennen. Der Antrag auf Ernennung eines
korrespondierenden Mitglieds oder Ehrenmitglieds soll auf der
Tagesordnung – ohne Namensnennung – stehen. Der Antrag gilt als
abgelehnt, wenn zwei der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprechen.
Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres
erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher dem Vorstand
schriftlich erklärt werden. Mitglieder, die den Zwecken der
Gesellschaft zuwider handeln oder das Ansehen der Gesellschaft
schädigen, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem
ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mitglieder, die jährlich mindestens das Zehnfache des Jahresbeitrages
zahlen, werden als Patrone der Gesellschaft geführt. Die Patrone
erhalten die "Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische
Geschichte" und "Nordelbingen" unentgeltlich.
Verwaltung
§ 4
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand, 2. der Beirat, 3. die Mitgliederversammlung.
§ 5
Die Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die
auf der mindestens eine Woche vorher zu versendenden Tagesordnung
stehen.
Die Beschlüsse aller Organe der Gesellschaft sind niederzuschreiben und
von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen
Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 6
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr reicht vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Vorstand
§ 7
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem
Schriftführer (geschäftsführendes Vorstandsmitglied), dem
Rechnungsführer und mindestens drei Beisitzern. Jedes Vorstandsmitglied
wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Jedes Jahr
scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus. Für die erste
Wahlperiode bestimmt das Los die ausscheidenden Mitglieder. Wiederwahl
ist zulässig. Für im Laufe der Wahlzeit ausgeschiedene Mitglieder
finden Ersatzwahlen statt. Gewählt ist, wer die absolute
Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Wird eine absolute Stimmenmehrheit
nicht erreicht, so entscheidet Stichwahl unter den beiden Kandidaten,
welche die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Die Wahl geschieht in
offener Abstimmung, auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden nach dessen
Ermessen oder sobald drei Mitglieder es beantragen; die Berufung
erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zur Gültigkeit eines
Vorstandsbeschlusses ist die Anwesenheit von mindestens vier
Mitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder seines Vertreters,
erforderlich; es entscheidet Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit
die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss darf auch im Wege
schriftlicher Abstimmung erfolgen, sofern kein Mitglied widerspricht.
Der Vorstand leitet die Gesellschaft. Er besorgt alle Angelegenheiten
der Gesellschaft, soweit sie nicht dem Beirat und der
Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Insbesondere bestellt er die Herausgeber und die Redaktionsausschüsse
der von der Gesell-schaft herausgegebenen periodischen
Veröffentlichungen und die Mitglieder der übrigen für die Durchführung
der einzelnen wissenschaftlichen Aufgaben erforderlichen
Arbeitsausschüsse. Beschlüsse dieser Arbeitsausschüsse bedürfen der
Bestätigung durch den Vorstand.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Einzelnen Vorstandsmitgliedern
kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über deren
Höhe entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung der gegebenenfalls
betroffenen Vorstandsmitglieder.
Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der
Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder für sich allein.
§ 8
Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel der Gesellschaft,
verwaltet ihr Archiv, verteilt die Gesellschaftsschriften und führt das
Mitgliederverzeichnis. Er sorgt für die Herausgabe der Publikationen
und bereitet die Veranstaltungen der Gesellschaft vor.
§ 9
Der Rechnungsführer verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und erhebt die Mitgliederbeiträge.
Die Jahresrechnung ist durch zwei Mitglieder der Gesellschaft als
Rechnungsprüfer vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen
und dieser zur Genehmigung vorzulegen.
Beirat
§ 10
Dem Beirat gehören bis zu 30 für die Förderung der wissenschaftlichen
Aufgaben in Betracht kommende Mitglieder an. Sie werden vom Vorstand
unmittelbar oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des
Beirats berufen.
Ihre Amtszeit beträgt 5 Jahre. Verlängerung ist zulässig.
Außerdem ist zu den Beiratssitzungen ein vom Kultusminister ernannter
Vertreter einzuladen. Zu den Beiratssitzungen können in Ausnahmefällen
Personen hinzugezogen werden, die nicht Mitglieder der Gesellschaft
sind.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
§ 11
Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr unter Leitung des Sprechers
zusammen. Der Beirat muss zusammentreten, wenn mindestens sieben
Mitglieder es beantragen. Er wird von dem Sprecher schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung berufen. In ihm entscheidet Stimmenmehrheit,
bei Stimmengleichheit die Stimme des Sprechers.
§ 12
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Durchführung der
wissenschaftlichen Arbeiten. Er ist deshalb über alle Vorhaben der
Gesellschaft zu unterrichten. Er regt von sich aus Arbeiten an.
Bei grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten sind auch die Minoritätsvoten niederzuschreiben.
Mitgliederversammlung
§13
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer;
2. den Geschäftsbericht für das abgeschlossene Jahr;
3. die Entlastung des Vorstandes;
4. die Genehmigung des Voranschlags für das laufende Jahr;
5. die Höhe des Jahresbeitrages;
6. die Abänderung der Satzung;
7. die Auflösung der Gesellschaft;
8. alle übrigen Gegenstände, die in die Tagesordnung aufgenommen sind.
§ 14
Die Mitgliederversammlungen werden unter Mitteilung der Tagesordnung
schriftlich vom Vorstand einberufen. Ein Gegenstand muss vom Vorstand
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn er von mindestens 15
Mitgliedern rechtzeitig beantragt wird. Die Einladungen müssen
mindestens mit einwöchiger Frist erfolgen. Den Tagungsort der
Mitgliederversammlungen bestimmt der Vorstand.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach
eigenem Ermessen oder wenn mindestens 15 Mitglieder es beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn einschließlich des
Vorstandes mindestens 20 Mitglieder anwesend sind. Bei etwaiger
Beschlussunfähigkeit ist eine neue Versammlung zu berufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht ein
anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für eine Satzungsänderung ist
eine Mehrheit von zwei Dritteilen der anwesenden Stimmen erforderlich.
Etwaige Satzungsänderungen, die eine Voraussetzung der
Steuerbegünstigung betreffen, sind vor Eintragung in das
Vereinsregister dem Finanzamt vorzulegen.
Auflösung
§ 15
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn in einer
Mitgliederversammlung, die mit vierwöchiger Frist einzuberufen ist,
eine Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder der
Gesellschaft einen solchen Beschluss fasst.
Sind in der Versammlung weniger als drei Vierteile der Mitglieder
anwesend, so ist, falls der Antrag auf Auflösung nicht zurückgezogen
wird, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann durch
eine Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder die
Auflösung beschließen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall
ihres bisherigen Zweckes geht ihr gesamtes Eigentum unentgeltlich auf
das Land Schleswig-Holstein über mit der Auflage, es für die Zwecke der
Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek zu verwenden.
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