Privileg von Ripen
Privileg von Ripen

Seit 1433 regierte Adolf VIII.(*1401-1459†) als Herzog von Schleswig und Graf von Holstein. Durch seinen plötzlichen Tod 1459 entstand für die sowohl in Holstein als auch in Schleswig besitzenden Adligen der „Mannschaft“ Adolfs VIII. eine prekäre Lage. Der Schauenburger hatte keinen Erben hinterlassen, der Ansprüche hatte, sowohl Herzog von Schleswig als auch Graf von Holstein zu werden. Da fast alle „Ämter“ vom Landesherren an die Adligen verpfändet waren, mussten sie als die eigentlichen Machthaber im Lande gelten. Ihr Interesse war, die bei den Schauenburger üblichen Landesteilungen zu verhindern und Schleswig und Holstein unter einem Landesherren zusammenzuhalten. Die Erbfolgeprobleme boten dem Niederadel die Chance, seine ökonomische und politische Stellung als Gläubiger und Teilhaber der Landesherrschaft weiter abzusichern. Als verschiedene Sondierungen über die Nachfolge Adolfs VIII. scheiterten, ergriff der seit 1448 regierende dänische König Christian I. (*1426/1448-1481†) aus dem Hause Oldenburg die Initiative. In Ripen wählten ihn zunächst die schleswigschen Räte am 2. März 1460 zum Herzog von Schleswig und Grafen von Holstein. Anfang April huldigte ihm im Kieler Schloss die holsteinische Ritterschaft. Christian I. erreichte seine Wahl durch Zugeständnisse an die Adligen, die am 5.3.1460 erst im so genannten – seinem Charakter nach war es nämlich eine Handfeste -„Ripener Privileg“ – festgelegt und durch die „Tapfere Verbesserung“ vom 4. April 1460 in Kiel präzisiert wurden. Diese Handfeste war auch Grundlage dafür, das sich von 1462 an gemeinsame ständische Landtage von Schleswig und Holstein bildeten. Durch die Verhandlungen und die Wahl von Ripen wurde eine Verbindung Schleswigs und Holsteins mit Dänemark bestätigt, die noch 400 Jahre fortdauerte und die erst mit der Annexion durch die Preußen 1867 endete.

Der Adel sichert seine Rechte

Beide Urkunden von 1460 bestätigten und erweiterten die bestehenden Rechte des Adels. Sie betonten die Selbständigkeit Schleswig und Holsteins gegenüber dem Königreich. So musste der Adel dem Landesherren nicht über die Landesgrenzen hinaus Heerfolge leisten, behielt ein unabhängiges Gerichtswesen und erreichte, dass Ämter nur mit Einheimischen besetzt werden durften. In der Tapferen Verbesserung ist auch festgelegt, dass ein neuer dänischer König sich jeweils die Herrschaft über Schleswig und Holstein bestätigen lassen musste, es also eine Art Wahl des Landesherrn gab. Ziel war es, eine möglichst große Unabhängigkeit zu wahren. Mit dem berühmten „ewich tosamende ungedelt“ der Ripener Urkunde ist nach jüngstem Verständnis (Jahnke) nur der Wunsch nach innerem Frieden umschrieben, also eine schlichte Landfriedensformel. Sie lässt die Deutung einer wie auch immer gearteten territorialen Unteilbarkeit der Herzogtümer nicht zu. Das „ewich tosamende ungedelt“ wurde im 19. Jahrhundert auf das Schlagwort Up ewig ungedeelt reduziert und als Anspruch auf die Eigenstaatlichkeit Schleswig-Holsteins interpretiert und damit verfälscht.

-ju-/Ulrich Lange (0201/0303/0721)

Quellen: Ulrich Lange (Hrsg.), Geschichte Schleswig-Holsteins – Von den Anfängen bis zur Gegenwart (SHG), Neumünster 1996, Wachholtz Verlag, ISBN 3-529-0440-6; Carsten Jahnke, „dat se bliven ewich tosamede ungedelt“ – Neue Überlegungen zu einem alten Schlagwort, S. 45 ff. in Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte (ZSHG), Band 128, 2003, Neumünster, Wachholtz-Verlag, ISBN 3-529-02328-0; Klaus-Joachim Lorenzen-Schmidt und Ortwin Pelc (Hrsg.), Schleswig-Holstein Lexikon, Neumünster, 2000, Wachholtz Verlag, ISBN 3-529-02441-4