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Der "Fideikommiß" war besonders
im niederen Adel verbreitet, um das Familienvermögen vor allem den
Stammsitz zu erhalten. Er legte die Erbfolge (meist ging ein Gut auf den ältesten
Sohn über) fest, verbot den Verkauf oder die Beleihung des Besitzes. Auch durften
testamentarische Verfügungen nicht vom Fideikommiß abweichen. Festgelegt waren auch die
Pflichten des Besitzers. Die Fideikommisse sorgten dafür, daß besonders die Güter ( Gut)
in den
Herzogtümern bis in das 20.
Jahrhundert erhalten blieben. Sie waren seit dem 19. Jahrhundert umstritten
und wurden durch die Weimarer Reichsverfassung endgültig aufgehoben.
-rgsh- (0201/1004)
Quelle: Klaus-Joachim Lorenzen-Schmidt und
Ortwin Pelc (Hrsg.), Schleswig-Holstein Lexikon, Neumünster, 2000, Wachholtz
Verlag, ISBN 3-529-02441-4,
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