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Der Teilhaber an der Dorfgenossenschaft
wurde in Holstein und Stormarn als Hufner (hovener, Höfner) bezeichnet. Er besaß
Mitspracherecht in der Gemeinde und konnte die Gemeinheitsländereien gleich seinen
Genossen nutzen. Als durch Hufen-(Hof-)teilungen immer mehr ganze Hufen zerschlagen
wurden, kam es zu Teilhufen von bis zu 1/64 Hufe. Der Teilhufner blieb jedoch für seinen
Anteil genossenschaftsberechtigt. Die Bedeutung der Hufenverfassung schwand mit dem
Entstehen der preußischen Landgemeinden.
-rgsh- (0201/1004)
Quelle: Klaus-Joachim Lorenzen-Schmidt und
Ortwin Pelc (Hrsg.), Schleswig-Holstein Lexikon, Neumünster, 2000, Wachholtz
Verlag, ISBN 3-529-02441-4,
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