
Das gutswirtschaftliche System um 1730:
Schräge Linien: Gebiete mit Leibeigenschaft; vertikale Linien kennzeichnen
die scharfe Ausprägungder Gutswirtschaft, was tägliche Hofdienste durch
eigens dafür gehaltenes Gesinde und Gespann als wesentliche Leistung der
Bauern bedeutet; Horizontale Linien: Mittlere Ausprägung mit nur meist
täglichen Hofdiensten mit eigens dafür gehaltenem Gesinde und Gespann der
Bauern; gepunktete Linien: beschränkte Hofdienste |
Mit der Entwicklung der
Gutsherrschaft ( Gut)
entstand auch die Leibeigenschaft. Bereits um 1500 hatten schon zahlreiche
sogenannte “gutsuntertänige” Bauern einen der Leibeigenschaft nahekommenden
Status. Die Leibeigenen waren ohne Besitz an Hof und Land, ihren Herren zu
Diensten verpflichtet und durch das sogenannte “Schollenband” daran
gehindert, wegzuziehen. Die rechtliche Grundlage für die Leibeigenschaft
erhielt die Ritterschaft am 6.Mai 1524 von Friedrich I., der ihnen die Hand-
und Halsgerichtsbarkeit über ihre Untertanen zusprach. Vom 16. Jahrhundert
an setzte sich die Leibeigenschaft auf allen Gütern durch. Erst zu Beginn
des 18. Jahrhunderts hörte sie auf, sich weiter zu verbreiten. Im Zuge der
Aufklärung wurde die Leibeigenschaft mehr und mehr als menschenunwürdig
betrachtet und im Rahmen der Agrarreformen des dänischen
Gesamtstaats am 1.Januar 1805
in den
Herzogtümern aufgehoben.
-rgsh- (0201/1004)
Quelle: Klaus-Joachim
Lorenzen-Schmidt und Ortwin Pelc (Hrsg.), Schleswig-Holstein Lexikon,
Neumünster, 2000, Wachholtz Verlag, ISBN 3-529-02441-4,
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Bildquelle: Vignette und Karte nach Wolfgang Prange |