Schleswig-Holstein von A bis Z

Lübisches Recht

Das "Lübische Recht" ist das seit dem 12. Jahrhundert vom Rat (ab 1848 Bürgerschaft) in pfeil.gif (852 Byte) Lübeck entwickelte Gewohnheitsrecht. Es wurde im Mittelalter von weiteren rund 100 Städten im Ostseeraum übernommen. Auf Anfrage wurde es durch Ratsdekrete und Rechtsweisungen aus Lübeck ergänzt und verändert. Hauptmerkmal des Lübischen Rechts war die starke Stellung des Rates gegenüber der Bürgerschaft. Er übte die oberste Gerichtsgewalt aus, Rechtsgeschäfte die durch ihn bezeugt wurden, hatten unanfechtbare Beweiskraft. Das Privat-, Erb-, Konkurs- sowie Vergleichsrecht wurden im Laufe der Zeit so verfeinert, daß das Lübische Recht zu einem Kaufmanns- und Handelsrecht par excellence wurde. Das Lübische Recht galt in allen Städten pfeil.gif (852 Byte) Holsteins, darüber hinaus im pfeil.gif (852 Byte) Herzogtum Schleswig in Tondern, im Herzogtum pfeil.gif (852 Byte) Lauenburg in Mölln und Bergedorf. Hamburg übernahm als erste Stadt Teile des Lübischen Rechts, entwickelte jedoch im 13. Jahrhundert ein eigenes. Bis 1496 das Holsteinische pfeil.gif (852 Byte) Vierstädtegericht eingerichtet wurde, wurden letztinstanzliche Urteile in städtischen Rechtsfällen in Lübeck gesprochen. Sieht man von Teilen des Lübischen Rechtes ab, die durch nachmittelalterliche Landes- und Reichsgesetze aus der städtischen Gesetzgebung herausgebrochen wurden, galt das Lübische Recht in der Hansestadt, bis 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt wurde.

Quelle: SHLEX

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