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Das "Lübische Recht" ist das
seit dem 12. Jahrhundert vom Rat (ab 1848 Bürgerschaft) in Lübeck entwickelte
Gewohnheitsrecht. Es wurde im Mittelalter von weiteren rund 100 Städten im Ostseeraum
übernommen. Auf Anfrage wurde es durch Ratsdekrete und Rechtsweisungen aus Lübeck
ergänzt und verändert. Hauptmerkmal des Lübischen Rechts war die starke Stellung des
Rates gegenüber der Bürgerschaft. Er übte die oberste Gerichtsgewalt aus,
Rechtsgeschäfte die durch ihn bezeugt wurden, hatten unanfechtbare Beweiskraft. Das
Privat-, Erb-, Konkurs- sowie Vergleichsrecht wurden im Laufe der Zeit so verfeinert, daß
das Lübische Recht zu einem Kaufmanns- und Handelsrecht par excellence wurde. Das
Lübische Recht galt in allen Städten
Holsteins, darüber hinaus im
Herzogtum Schleswig
in Tondern, im Herzogtum Lauenburg in Mölln und Bergedorf. Hamburg
übernahm als erste Stadt Teile des Lübischen Rechts, entwickelte jedoch im 13.
Jahrhundert ein eigenes. Bis 1496 das Holsteinische
Vierstädtegericht eingerichtet wurde,
wurden letztinstanzliche Urteile in städtischen Rechtsfällen in Lübeck gesprochen.
Sieht man von Teilen des Lübischen Rechtes ab, die durch nachmittelalterliche Landes- und
Reichsgesetze aus der städtischen Gesetzgebung herausgebrochen wurden, galt das Lübische
Recht in der Hansestadt, bis 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt wurde.Quelle:
SHLEX |