|
Das Stadtrecht ist in seinem
Ursprung ein Sonderrecht. Es wurde vom Landesherren durch ein Privileg oder
eine
Handfeste
verliehen und hob eine Siedlung aus dem gemeinen Recht des Landes heraus.
Die Zeit der Städte beginnt auch im Norden im späten Hochmittelalter. Die
neuen Städte unterschieden sich von denen der Antike dadurch, daß sie
rechtlich anders behandelt wurden als das sie umgebende Land, durch das
Marktrecht sowie durch eine eigene Topographie mit Stadthäusern,
Befestigungen (
Stadtbefestigungen) und
Kirchen. Neue Elemente waren auch
die Fürsorge und eine eigene innere Ordnung. Mit den Städten entstand eine
neue gesellschaftliche Gruppe, die der Bürger. 1143 erhielt
Lübeck als erste Siedlung im Norden das Stadtrecht. Die damals "civitas
Liubice" genannte Stadt war die erste an der Ostsee mit deutscher
Bevölkerung. Sie entwickelte sich als Zugang für deutsche Waren in den
Ostseeraum rasch zu einem Zentrum des Fernhandels und lief damit
Schleswig
bald den Rang ab. Auch Schleswig und die Hamburger Neustadt erhielten im 12.
Jahrhundert Stadtrecht. Mitte des 13.Jahrhunderts endete die erste Phase der
Stadterhebungen. Der Landesausbau im östlichen Hügelland Holsteins war damit
weitgehend abgeschlossen. Rechtlich bestimmt von Lübeck, das 1226 zur freien
Reichsstadt aufstieg und damit eigenständig gegenüber dem Landesherren
wurde, war ein Netz von Städten entstanden. Die Distanz von einer Stadt zur
nächsten lag bei knapp 30 Kilometer, also je ein Tagesmarsch. Anders war die
Situation an der Westküste. Wie das östliche Hügelland sind auch die
Marschen äußerst fruchtbar, blieben jedoch bis in das 19.Jahrhundert hinein
"verkehrsfeindlich". Nur Ripen, Tondern, Meldorf und Itzehoe konnten zu
Städten aufsteigen. In der Landesmitte, die von
Geest- und Sanderflächen (siehe
Eiszeitland) bestimmt ist, stieg nur
Rendsburg (wahrscheinlich um
1235) zur Stadt auf. Dort kreuzten sich die Transitwege von der Eider über
den Flemhuder See nach Kiel in West-Ost-Richtung sowie der
Nord-Süd-Handelsweg, für den es bis 1200 bei Rendsburg den einzigen
Flußübergang in der Mitte des Landes zwischen dem schleswigschen und dem
holsteinischen Gebiet gab. In
Holstein und in Tondern wurde das
Lübische Recht maßgebend,
im schleswigschen Landesteil galt für die Städte ein aus dem Soester Recht
entlehntes und durch das Jütische Recht (1241
Jyske Lov) modifiziertes
Stadtrecht. In den Städten entstand die Selbstverwaltung der Bürger. Während
das Marktrecht den Handel stützte, sorgten Ämter (Zünfte) für die Qualität
der städtischen Handwerksproduktion und kämpften gegen "unzünftige"
Konkurrenz. Mit dem Rückgang der
Bevölkerung vom Beginn des
14. Jahrhunderts an stoppte die städtische Entwicklung. Erst als die
Pest von Mitte des 16.Jahrhunderts
ihre Schrecken verlor, erhielten weitere Orte Stadtrecht (1590 Tönning und
Garding, 1603
Husum). Mit
Glückstadt (1617) und
Friedrichstadt (1621) werden
erstmals zwei Reißbrettstädte mit Stadtrecht bewidmet, deren Bau auf freier
Fläche vom Landesherren "befohlen" wurde. Am 12.Januar 1867 wurden Schleswig
und Holstein nach der Annexion preußische Provinz. Im September des gleichen
Jahres wurden die Landkreise
durch die „Kreisordnung“ geschaffen. Am 14.April 1869 folgte die erste
einheitliche Städteordnung für die Provinz Schleswig-Holstein. Sie gab auch
den Flecken
als kommunalen Einheiten zwischen Dorf und Stadt eine Art gemindertes
Stadtrecht. Die 1869 noch 25 Flecken wurden bald zu Städten erhoben, oder
gingen in ihnen auf. Als Arnis
1934 Stadt wurde, war der letzte Flecken verschwunden. Nach dem Zweiten
Weltkrieg bekamen im zunehmend dichter besiedelten Randgebiet Hamburgs
Gemeinden das Stadtrecht (z.B. Norderstedt und Kaltenkirchen). Mit der
Verleihung des Stadtrechts verbindet sich inzwischen im wesentlichen nur
noch das Recht, sich Stadt nennen zu dürfen und eine für die städtischen
Verhältnisse modifizierte Gemeindeverfassung. Vorerst jüngste Stadt ist
Tornesch im Kreis Pinneberg. Die Gemeinde mit ihren knapp 13.000 Einwohnern
erhielt am 9.Dezember 2004 die Stadtrechte verliehen und darf sich vom 1.
Januar 2005 an Stadt nennen.-ju-
(1101/1202/0205)
Quellen: Ulrich Lange (Hrsg.),
Geschichte Schleswig-Holsteins – Von den Anfängen bis zur Gegenwart, 1996,
Neumünster, Wachholtz Verlag, ISBN 3-529-0440-6,
Zum Lesen
empfohlen; Horst Tilch (Hrsg.), Deutsches Rechtslexikon,1992, München,
ISBN 3-406-36963-4; Haus/Schmidt-Eichstaedt/Schäfer (Hrsg.), Städte,
Kreise und Gemeinden, 1968, Mannheim/Wien/Zürich, ISBN 3-411-02379-1;
Pressemitteilung der SH-Landesregierung vom 091204
|