Schleswig-Holstein von A bis Z

Vierstädtegericht

Die holsteinische Städte des Mittelalters sowie Tondern und Burg auf Fehmarn hatten das pfeil.gif (852 Byte) lübische Recht übernommen. In Falle von Appellationen (Einsprüchen) gegen obergerichtliche Entscheidungen der jeweiligen Stadträte wurde deshalb letztinstanzlich in pfeil.gif (852 Byte) Lübeck entschieden. Um dessen Einfluß auf die Rechtsprechung im einzuschränken, beschlossen der dänische König Johann (1455 - 1513) und Herzog Friedrich I. (1471 - 1533), die sich die Macht im pfeil.gif (852 Byte) Herzogtum pfeil.gif (852 Byte) Holstein teilten (pfeil.gif (852 Byte) Landesteilungen), 1496 das sogenannte "Vierstädtegericht" zu bilden. Es bestand aus jeweils zwei Vertretern aus pfeil.gif (852 Byte) Kiel, sowie pfeil.gif (852 Byte) Rendsburg, Itzehoe und Oldesloe. Zunächst wurde nur in Kiel, später auch in Rendsburg getagt. Nachdem in Holstein durch konkurrierendes Recht im königlichen sowie im pfeil.gif (852 Byte) Gottorfer Anteil ab 1568 keine einheitliche Gesetzesgrundlage mehr herrschte, kam das Vierstädtegericht zunehmend in Schwierigkeiten. Seit 1648 tagten deshalb Kiel, Burg und Tondern als schleswig-holstein-gottorfische Städte für sich, während die übrigen holsteinischen Städte in Itzehoe und Rendsburg Gericht hielten. 1669 versuchten die Städte ein letztes Mal, sich zusammenzuraufen, zumal Appellationen inzwischen auch an das neue adelige Landgericht möglich waren. Nachdem das Vierstädtegericht über lange Zeit nicht mehr zusammengekommen war, wurde es 1737 endgültig aufgelöst. Seine Zuständigkeit ging auf die pfeil.gif (852 Byte) Glückstädter Kanzlei über.

LS (0203)

Quelle: Klaus-Joachim Lorenzen Schmidt, Ortwin Pelc (Hrsg), Schleswig-Holstein Lexikon (SHLEX), Neumünster, 2000, Wachholtz Verlag, ISBN 3-529-02441-4, Zum Lesen empfohlen

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